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Feuerlöscher aufgereiht, man sieht eine Hand, die auf einem Klemmbrett etwas einträgt

Feuerlöscher: falsche Auswahl und mangelnde Wartung

Häufige Fehler in Unternehmen und praktische Tipps zur richtigen Ausstattung

In Österreich zählen Feuerlöscher im Brandschutz zur Ersten und Erweiterten Löschhilfe gemäß Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB 124 F) und dienen dazu Entstehungsbrände einzudämmen. Dabei ist die einfache Handhabung ausschlaggebend dafür, dass sich jeder traut ein derartiges Gerät anzuwenden. Ähnlich bei einem Defibrillator für Laien - auch hier ist die einfache Handhabung essenziell, um Leben retten zu können. Handfeuerlöscher sind zudem schon ab dem ersten Mitarbeiter gesetzlich verpflichtend.

Doch welche Fehler passieren in der Projektierungsphase, die dann im Tagesbetrieb Probleme verursachen? Im Folgenden möchte ich meine Erfahrung dazu weitergeben.

Rechtliche Grundlagen

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
    bildet den übergeordneten Rahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
  • Arbeitsstättenverordnung (§§ 42 AStV)
    schreibt vor, dass in jeder Arbeitsstätte eine ausreichende Anzahl an geeigneten, gebrauchsfähigen und leicht erreichbaren Löschhilfen vorhanden sein muss.
  • Gewerbeordnung (§ 82b GewO)
    genehmigungspflichtige Betriebsanlagen (alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen, einschließlich Feuerlöscher, Brandmeldeanlagen, etc.)  sind regelmäßig wiederkehrend zu überprüfen.

Während Gesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, konkretisieren technische Regelwerke die praktische Umsetzung.

Technische Regelwerke

  • TRVB (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz)
    Gelten als anerkannter Stand der Technik und dienen als maßgebliche Grundlage für die praktische Umsetzung im Brandschutz.
  • OIB-Richtlinie 2
    Zentrale Vorschrift im baulichen Brandschutz, z. B. für Feuerwiderstand, Fluchtwege und Brandabschnitte.

Bestimmung der Art und Anzahl an Feuerlöschern im Unternehmen

Gemäß der TRVB 124 F sowie der ÖNORM EN 3 richtet sich die Anzahl an Handfeuerlöschern im Unternehmen nach folgenden Parametern:

1. Der Grundfläche des Betriebes

Hier ist die Nettonutzfläche gemäß Bestandsplänen heranzuziehen.

2. Der Brandgefährdung

Besteht eine geringe (z.B. in Bürobetrieben), mittlere (z.B. in produzierenden Kleinbetrieben) oder eine hohe Gefährdung (z.B. in Industriebetrieben) im Unternehmen.

3. Den Brandklassen

Gemäß der im Unternehmen vorhandenen und verwendeten Materialien (z.B. feste Stoffe - Brandklasse A, Flüssigkeiten - Brandklasse B oder Gasen - Brandklasse C).

Für Metallbrände wird die Brandklasse D erforderlich sein und bei Bränden von Speiseölen/-fetten (z.B. in Küchen) ist die Brandklasse F anzuwenden.

Die Ermittlung der Ausstattung erfolgt nach der Anzahl der tragbaren Feuerlöscher (TFL) gemäß der technischen Richtlinie TRVB 124 F - Punkt 6. Beispielsweise müssen für ein Gebäude mit geringer Brandgefährdung mindestens 13 TFL der Brandklasse A pro 400 m² bereitgestellt werden, wobei pro Stockwerk mindestens ein Löscher vorhanden sein muss. Alle Geräte müssen zwingend der ÖNORM EN 3 entsprechen.

Überprüfung und Wartung

Feuerlöscher müssen mindestens alle 2 Jahre durch eine sachkundige Person oder Firma auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Diese Überprüfung wird mittels Prüfplankette auf dem Feuerlöscher angebracht.

Aufbewahrung und Kennzeichnung

Feuerlöscher sind

  • sichtbar und dauerhaft mit entsprechenden Brandschutzzeichen (weißes Flammensymbol auf rotem Grund) zu montieren und gegen Frost zu schützen.
  • an leicht zugänglichen Stellen (z.B. Fluchtwege, Ein- und Ausgänge) zu montieren und ebenfalls gegen Frost zu schützen.

Schulung der Mitarbeiter

Aus rechtlicher Sicht reicht es nicht aus, nur Feuerlöscher aufzuhängen. Der Unternehmer muss eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern in der Handhabung der Löschgeräte unterweisen. Diese Personen fungieren im Ernstfall auch als Brandschutzhelfer.

Schaumlöscher (PFAS-Verbot)

Durch eine neue EU-Verordnung dürfen fluorhaltige Schaumlöschmittel (PFAS) seit dem 10. April 2026 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Unternehmen sollten daher bei Neuanschaffungen oder anstehenden Wartungen auf PFAS-freie Alternativen umrüsten.

Fazit

Nutzungsänderungen im Laufe der Zeit eines Unternehmens, z.B.  aufgrund von Expansion oder Marktanpassungen oder technischen Adaptierungen, stellen auch im Brandschutz manchmal eine Herausforderung dar.

Hier sollte seitens des Unternehmens rechtzeitig auch der zuständige Brandschutzbeauftragte eingebunden werden, um nicht in der Betriebsphase dann teuer Anpassungen vornehmen zu müssen.

Und nicht zu vergessen wäre auch bei wesentlichen Änderungen im Unternehmen die zuständige Gewerbebehörde davon in Kenntnis zu setzen.

Da in den meisten Fällen bei technischen Adaptierungen eine Bauanzeige bei der Baubehörde nicht ausreicht, empfiehlt es sich auch die Gewerbebehörde einzubeziehen.

Scheuen Sie sich auch nicht davor der Behörde entsprechende Brandschutzvorschläge zu unterbreiten, bevor das Unternehmen behördliche und damit meist teurere Vorschreibungen per Bescheid bekommt.

Und zum Abschluss möchte ich noch betreffend Pulverlöscher darauf hinweisen, dass jeder Einsatz dieses Feuerlöschgerätes eine umfassende Reinigung nach sich zieht und meist sehr teuer wird. Daher kommt man zusehends davon ab Pulverlöscher einzusetzen und stattdessen auf Schaumlöscher zu vertrauen.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Brandschutzbeauftragten oder an technische Büros, Ziviltechniker bzw. Haustechnikplanungsunternehmen und holen Sie sich die entsprechende Fachexpertise ins Unternehmen.

 

Autor:
Ivo Lagler
Geschäftsführer FSS Consulting e.U., Sachverständiger nach § 1299 ABGB, Facility Manager, Brandschutzbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Baukoordinator, geprüfter Datenschutzexperte, Risikomanager, Vortragender sowie Fachbuchautor

Letzte Aktualisierung: 08.06.2026